Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 44 Seelsorge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/44#abs-1 (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/44#abs-2 (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/44#abs-3 (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorge sich freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen.